Trainingsbetrieb für Kinder- und Jugendsport vereinfacht
27.11.2020

In der Dritten
Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit
Gültigkeit vom 01.- 20.12.2020 findet
sich im Paragraph 8a eine wesentliche Änderung, die eine Lockerung in
unserem Sportbetrieb mit sich bringt.
Konkret wird das Training von Kindern und Jugendlichen bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres in Sportvereinen in Kleingruppen bis
maximal fünf (5) Personen einschließlich des
Trainers oder Betreuenden erlaubt.
Des Weiteren gelten die bisherigen Regeln für den Individualsport wie am
05.11.2020 bei uns beschrieben.
Der Landesschützenverband begrüßt diese Lockerung, zumal im unseren
Sport ein kontaktfreier Sport unter entsprechenden Hygieneregeln möglich
ist.
Im Folgenden möchten wir auf einige Sachverhalte hinweisen:
Waffengesetz / Bedürfnisnachweis:
Nach Rücksprache mit dem Ministerium für Inneres und Sport haben wir
vereinbart, dass der Zeitraum 02 November. - 20. Dezember 2020 für das
waffenrechtliche Bedürfnis ausgeblendet wird,sofern ein Trainingsbetrieb
nicht möglich war. Sowohl für den Erwerb als auch für den Besitz wird
kein Sportschütze unverschuldet schlechter gestellt.
Bitte vermerkt diesen Zeitraum in den Schießnachweisen mit "Schließung
wegen Corona", damit die Behörde als auch wir in der Kontrolle diesen
Zusammenhang einfacher nachhalten können.
Wettkampfbetrieb:
Im Zeitraum vom 02. November - 20. Dezember 2020 finden generell keine
Wettkämpfe statt.
Die November/Dezember-Wettkämpfe in den Landesligen der
Freihand-Disziplinen werden entsprechend verschoben.
Die Ligen in den Auflage-Disziplinen werden ebenfalls entsprechend der
Möglichkeiten angepasst.
Die Landessportleitung wird zu gegebener Zeit entsprechend informieren.
Der Beginn des Digital-Cup der Landeschützenjugend verschiebt sich
weiterhin.
Die Landesjugendleitung wird entsprechend zeitnah informieren.
Geschäftsstelle:
Die Geschäftsstelle in Barleben bleibt weiterhin für den allgemeinen
Besucherverkehr geschlossen.
Sollten Sie ein wichtiges Anliegen haben, so können Sie einen
Besuchstermin mit dem jeweiligen Ansprechpartner telefonisch
vereinbaren.
ergänzend hier nochmal die News vom 05.11.2020
Das Ministerium für Inneres und Sport hat hinsichtlich
der Begrifflichkeit des Individualsports gem. der Zweiten
Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Informationen
zur Klarstellung veröffentlicht.
Unter Individualsport sind alle Sportarten zu verstehen, die als
individuelles Training allein oder zu zweit möglich sind. Dazu gehört
auch der Schießsport. Es ist nun gemäß Klarstellung des Ministeriums
geregelt, dass Individualsport auf und in allen öffentlichen und
privaten Sportstätten erfolgen darf, sofern dieser allein, zu zweit bzw.
mit Personen des eigenen Hausstandes durchgeführt wird.
Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Betreiber der
Sportstätte (hier der Schießstandbetreiber) die Nutzung der Sportstätte
freigibt, sowie weitere Vorgaben erfüllt.
Die Klarstellung des Ministeriums mit weiteren Hinweisen zur
Durchführung finden Sie im folgenden Schreiben:
Klarstellung - Individualsport (Ministerium für Inneres und Sport)
Wichtig: zu beachten sind weiterhin die jeweiligen kommunalen
Verordnungen und Hinweise.
Wir freuen uns, dass das Ministerium dem Weg des organisierten Sports
folgt und damit das Betreiben risikoarmer Sportarten mit Einschränkungen
wieder ermöglicht.
Weitere Informtionen insbesondere zu Hygieneanforderungen im
Sportbetrieb finden Sie im folgenden Artikel:
Regelungen für den Sportbetrieb ab dem 17.09.2020 |